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Allgemeine Geschäfts-
und Verkaufsbedingungen (AGB)

der HINZ Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Lankwitzer Straße 17-18, 12107 Berlin;
der HINZ Fabrik GmbH Organisation und Vertrieb,
Bergische Landstraße 51-53, 51503 Rösrath;
Niederlassung Bayreuth: Lehengraben 24, 95463 Bindlach;
Niederlassung Hamburg: Maxstraße 33, 22089 Hamburg;
der Stefan Zürn GmbH,
Schwenninger Str. 3, 70563 Stuttgart
(Im Folgenden: „HINZ“, „HINZ-Gruppe“, „wir“, „uns“, „unsere“, etc. genannt).

§ 1. Allgemeines 

1. Für alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir schließen Verträge nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir die Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen AGB oder AEB vorbehaltlos vornehmen.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.  Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

5. Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen seitens des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, etc.) sind schriftlich abzugeben, wobei dies die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax, etc.) einschließt.

6. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Käufer ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen ist unter www.hinz.de/unternehmen/agb abrufbar.

§ 2. Vertragsschluss

1. Unsere Vertragsangebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, Filme, Druckplatten, Muster oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind.  An derlei Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags unverzüglich ohne Aufforderung, spätestens aber auf unser Verlangen, an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen solange geheim zu halten wie das enthaltene Wissen nicht allgemein bekannt ist, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die gesetzlichen Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das von uns neben anderen Möglichkeiten auch durch Auftragsbestätigung, durch Beginn der Produktion oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden kann.

3. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

4. Für Sonderanfertigungen sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns enthaltenen Angaben ausschließliche Grundlage der Auftragsausführung, es sei denn, uns geht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, ein schriftlicher Widerspruch des Käufers zu.

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko.

§ 3. Abrufaufträge

1. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Käufer abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge, Rahmenverträge, Jahresverträge, Mengenkontrakte, etc.), ist der Käufer, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb einer Frist von 12 Monaten (Abruflaufzeit) nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Käufers stellt eine Hauptpflicht dar. 

2. Sollten Abruftermine oder eine vertraglich vereinbarte Anzahl von Abrufbestellungen vereinbart sein, so sind diese durch den Käufer einzuhalten. Die Gesamtauftragsmenge, die Abruflaufzeit, die Abruftermine oder die Anzahl der Abrufbestellungen kann ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht verändert, reduziert oder storniert werden. 

3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die Gesamtauftragsmenge sofort herzustellen. Mit der ersten Abrufbestellung des Käufers kann eine etwaige Mehr- oder Minderleistung gemäß § 7.2. dieser AGB ausgeliefert werden.

4. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, − die Restmenge auf Kosten des Käufers einzulagern oder − dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 

5. Sollte ein Abrufauftrag mit unserer schriftlichen Zustimmung später als nach 12 Monaten ausgeliefert werden, behalten wir uns das Recht einer Preisanpassung vor, die nicht höher als unsere Preisanpassungen der letzten 12 Monate sein darf. 

6. Unsere weiteren Rechte, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 4. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 

1. Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Ist beim Versendungskauf nichts Anderes vereinbart, so erheben wir für Porto und Verpackung eine Logistikpauschale in Höhe von derzeit 11,50 Euro netto je Bestellung bzw. Abrufbestellung. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Werden nach Vertragsschluss Zölle, Gebühren, Steuern, Frachten, oder sonstige Abgaben eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung berechtigt, diese zusätzlich entstehenden Kosten an den Käufer weiter zu berechnen.

2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Erhöhungen der Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

4. Kleinstaufträge sind für den Käufer und für uns unwirtschaftlich. Bestellungen bzw. Abrufbestellungen mit einem Netto-Warenwert unter 50,00 Euro werden deshalb bei Lieferung ab Lager mit einem Mindermengenzuschlag von derzeit 10,00 Euro netto zuzüglich Logistikpauschale berechnet.

5. Der Kaufpreis ist fällig und netto ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Versendung der Gegenleistung bzw. ab Empfang der Gegenleistung ab Lager und Zugang der Rechnung. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist unser Firmensitz. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns bevollmächtigte Unternehmen oder schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Maßgebend ist der Eingang des Geldes bei uns. Skonto- und Zielvereinbarungen werden in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen besonders vermerkt und gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Abgaben, Zölle, Gebühren, Fracht, Porto, Versicherung, sonstige Versandkosten, Logistikpauschale oder Mindermengenzuschlag

6. Unbeschadet einer Bestimmung des Käufers obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

7. Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind berechtigt, unsere Vertragsleistung solange zu verweigern, bis der Käufer sämtliche Forderungen erfüllt oder uns angemessene Sicherheit geleistet hat.

9. Mit Ablauf der in § 4.5. genannten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug; dies geschieht automatisch, ohne dass es einer Mahnung unserseits bedarf. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.

§ 5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

1. Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder das Gegenrecht beim Zurückbehaltungsrecht aus demselben rechtlichen Verhältnis wie der Anspruch stammt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere nach § 10 dieser AGB unberührt.

2. Die Rechte des Käufers aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

§ 6. Lieferfrist, Lieferverzug

1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung bzw. Abrufbestellung; ist aber immer unverbindlich. Die Angabe einer Lieferfrist oder eines Lieferzeitpunktes durch den Käufer bei der Abgabe der Bestellung bzw. Abrufbestellung an uns sind für uns nicht verbindlich. Eine Lieferfrist oder Lieferzeitpunkt ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet ist. 

2. Für die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist ist der Tag maßgebend, an dem die Ware unser Lager verlassen oder eine Bereitstellungsanzeige an den Käufer versandt wurde. Sollten wir eine Kalenderwoche als verbindlichen Lieferzeitpunkt angeben, so ist der Freitag dieser Kalenderwoche, an dem die Ware unser Lager verlassen oder eine Bereitstellungsanzeige an den Käufer versandt wurde, maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist. Sollte der Freitag auf einen Feiertag fallen, so halten wir den verbindlichen Lieferzeitpunkt ein, wenn wir am nächsten folgenden Arbeitstag die Ware versenden oder eine Bereitstellungsanzeige an den Käufer versenden.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der bestellten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. 

4. Im Falle höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, etc.) sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir zum Zeitpunkt des Eintritts der vorbezeichneten Ereignisse bereits in Verzug waren. Vorstehende Regelungen gelten auch bei Verzögerung der Anlieferung von Hilfsstoffen oder Zubehörteilen, etc., auch wenn sie bei Zulieferern eintreten. In allen Fällen der Verzögerung ist der Käufer aber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Der Eintritt des Lieferverzugs und die Geltendmachung eines Lieferverzugsschadens bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Käufers erforderlich. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Die Rechte des Käufers nach § 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung bleiben unberührt.

§ 7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Lieferung erfolgt nur in ganzen Verpackungseinheiten (VPE). Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.

2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Mehr- und Minderleistungen im branchenüblichen Umfang sind zulässig. Bei Druck- und Plastikerzeugnissen können 10 % mehr oder weniger der bestellten Ware geliefert werden. Es wird die jeweils gelieferte Menge abgerechnet. Ein Auftrag mit Abweichungen der in der Preisliste angegebenen Bestelleinheiten wird nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch uns angenommen. Andernfalls ist der Käufer verpflichtet, die Auffüllung des Auftrages auf die nächste volle Bestelleinheit laut Preisliste zu akzeptieren und die Bezahlung in diesem Umfang vorzunehmen. 

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Stellt der Käufer beim Empfang der Ware Beschädigungen fest, hat er dies unverzüglich dem Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender und uns mitzuteilen. Er hat die Ware zu unserer unverzüglichen Untersuchung bereit zu halten und etwaige Schadensmeldungsformulare des Spediteurs, des Frachtführers oder sonstigen Versenders auszufüllen und eine Kopie unaufgefordert an uns zu übersenden.

4. Ist ausnahmsweise eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.

5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, sind wir berechtigt, den hieraus resultieren-den Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, etc.) ersetzt zu verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, Preiserhöhungen, die bis zur Ab- oder Annahme durch den Käufer eintreten, an diesen weiterzugeben, sofortige Zahlung des Preises der Ware zu verlangen, die betroffene Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern, wobei für die Einlagerung je angefangenen Monat pauschal 1 % der Nettoauftragssumme der Lieferung berechnet werden kann. Die Geltendmachung der tatsächlichen Lagerkosten bleibt unberührt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug geraten ist. Darüber hinaus stehen uns die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu. 

§ 8. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 

2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, verpflichtet sich der Käufer die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, wenn es sich um eine hochwertige Sache handelt. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6. Der Wert der unter Vorbehalt stehenden Sachen bzw. unseres Anteils im Sinn der obigen Bestimmung ist unser Fakturenwert, sofern sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Wert ergibt.

7. Der Käufer ist verpflichtet, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit uns zu treffen, wenn und soweit nur so unsere Forderungen abgesichert werden können.

8. Eine Verwendung oder Sicherheitsübereignung, der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung, ist dem Käufer ohne unsere ausdrückliche Einwilligung untersagt. Handelt der Käufer dieser Bedingung zuwider, ist er zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

9. Übersteigt der nachhaltige Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt

1. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für die Fälle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes haften wir für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare oder nur für vom Käufer beherrschbare Verzugsschäden bis zur Höhe des Auftragswertes. Für alle anderen Schäden haften wir in Höhe von höchstens 20 % des Nettorechnungswertes der betroffenen Lieferung.

2. Halten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verbindliche Lieferfristen nicht ein, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, steht uns und dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer ist erst berechtigt zurücktreten, wenn er uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat mit der Ankündigung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung durch uns ablehnen und zurücktreten werde. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer bereits bei Vertragsschluss mit uns eine verbindliche Frist vereinbart hatte mit der Ankündigung, sich für den Ablauf dieser Frist den Rücktritt vorzubehalten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist umgehend zu erstatten.

3. Bei teilweisem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist der Käufer nicht berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen oder vom gesamten Vertrag zurückzutreten.

4. Wir sind aus den folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

  • a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um Geschäftsvorfälle zwischen uns und dem Käufer handelt.
  • b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind. 
  • c) Wenn wir irrtümlich einen anderen als den gewollten Inhalt erklärt haben, unsere Willenserklärung durch Botenübermittlung unrichtig übermittelt wurde oder ein Irrtum unsererseits über die als wesentlich angesehenen Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt. 
  • d) Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben. 
  • e) Wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). 
  • f) Wenn der Käufer seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist. 
  • g) Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10. Mängelansprüche 

1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Käufer dies uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

2. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf der natürlichen Abnutzung unterworfenen Gegenstände (z. B. Gummi, Sicherungen, Batterien, Farbbänder etc.). Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, falscher Lagerung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

3. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder dass die Vertragsgegenstände vom Käufer selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Käufer weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Käufer gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Käufer die Kosten der Untersuchung.

4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verlangen. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung des Käufers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf uns über. Wir können die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware in der Originalverpackung zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6. In allen Fällen ist der Käufer verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, zu ersetzen.

7. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8. Wir tragen die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, das Mangelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die Kosten vom Käufer zu ersetzen. Erhöhen sich die Aufwendungen, weil die Ware auf Wunsch des Käufers nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Ort verbracht wird, sind diese vom Käufer zu tragen.

9. Bei Fehlschlagen von zwei Nacherfüllungsversuchen oder dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist oder wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen.

10. Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, bestehen nur, wenn sie sich aus diesen AGB ergeben und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11. Die Mängelansprüche verjähren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache, ansonsten in der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

§ 11. Sonstige Haftung(sbeschränkungen), Lieferantenregress

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

2. Die sich aus dem vorgenannten Abs. 1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gilt auch für die Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir diese zu vertreten haben.

4. Rückgriffsansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette (§§ 478, 445a, 445b BGB) gegenüber uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gilt § 10.8. entsprechend.

5. Der Käufer hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen bei z.B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung, etc.). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Käufer die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Käufer dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen unsere Mitarbeiter die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt der Käufer die Kosten dafür. Die Kosten berechnen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste.

6. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen worden. 

§ 12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Firmensitz.

2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich, ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand – auch international - ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Wir sind auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

Berlin, 01.01.2024

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