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Zertifizierungen
Zertifikat
ISO 9001
Zertifikat Datenschutz
AGB (Online-Shop)
HINZ Fabrik GmbH
Lankwitzer Straße 17 - 18
12107 Berlin
Stand 10.07.2023
HINWEIS: Wir schließen ausschließlich Verträge mit Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HINZ Fabrik GmbH für den e-shop
§ 1. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kaufvertrag, Werk-, Werklieferungs- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Wir schließen im Rahmen unseres e-shops Verträge nur mit Unternehmern, also rechtsfähigen Personen (nicht aber mit Personen, die zu überwiegend privaten Zwecken kaufen (Verbraucher)), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Kunde versichert, als Unternehmer zu kaufen.
§ 2. Angebote, Auftragsbestätigung
1. Ablauf der Bestellung
- a) Der Kunde kann aus unserem Sortiment Produkte auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb“ in einem so genannten Warenkorb sammeln.
- b) Klickt der Kunde auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“, erklärt der Kunde verbindlich, die im Warenkorb befindlichen Waren erwerben zu wollen („Bestellung“).
- c) Vor Abgabe der Bestellung kann der Kunde die Bestelldaten jederzeit einsehen und ändern. Eine Änderung ist über Verlinkungen auf die einzelnen Bestelldatenfelder, „Zurück“ und „Löschen“-Funktionen möglich.
- d) Der Kunde erhält nach Abgabe der Bestellung per E-Mail eine automatische Eingangsbestätigung, die den Inhalt der Bestellung des Kunden noch einmal wiedergibt. Diese automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern dokumentiert lediglich, dass die Bestellung beim Verkäufer eingegangen ist. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Verkäufer zustande. Der Verkäufer erklärt die Annahme durch eine dem Kunden zugesandte Auftragsbestätigung.
2. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
3. Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt, insbesondere Änderungen technischer Angaben aufgrund ständiger Fortentwicklung, geringfügige und unwesentliche Gewichts-, Mengen-, Farb-, Form-, Design- und Maßabweichungen, handelsübliche Abweichungen aufgrund der verwendeten Bauteile und Materialien sowie aufgrund von technisch bedingten Verarbeitungsmöglichkeiten.
4. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebots- und Vertragsunterlagen ausdrücklich vor. Sämtliche Rechte an Filmen und Druckplatten stehen ausschließlich uns zu.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeiten der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3. Preise
1. Es gelten die im Online- Shop angezeigten Preise. An diese Preise halten wir uns vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
2. Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Fracht. Für Porto und Verpackung erheben wir eine Logistikpauschale in Höhe von 11,50 € je Bestellung. Bei Lieferungen ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des Werkes ermittelt. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
3. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4. Lieferung
1. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferung erfolgt nur in ganzen Verpackungseinheiten (VPE). Unsere Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Tag maßgebend, an dem die Liefergegenstände unser Werk verlassen haben oder die Bereitstellungsanzeige an den Kunden versandt wurde.
2. Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin, kann der Kunde nach Eintritt des Verzuges und schriftlicher Abmahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen mit Ablehnungsandrohung weitere Ansprüche geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
3. Im Falle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir zum Zeitpunkt des Eintritts der vorbezeichneten Ereignisse bereits in Verzug waren. Vorstehende Regelungen gelten auch bei Verzögerung der Anlieferung von Hilfsstoffen oder Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten. In allen Fällen der Verzögerung ist der Kunde aber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Teillieferungen sind zulässig. Mehr- und Minderleistungen im branchenüblichen Umfang sind zulässig. Bei Druck- und Plastikerzeugnissen können 10 % mehr oder weniger geliefert werden. Es wird die jeweils gelieferte Menge abgerechnet. Ein Auftrag mit Abweichungen der in der Preisliste angegebenen Bestelleinheiten wird nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch uns angenommen. Andernfalls ist der Käufer verpflichtet, die Auffüllung des Auftrages auf die nächste volle Bestelleinheit laut Preisliste zu akzeptieren und die Bezahlung in diesem Umfang vorzunehmen. Spätestens mit der widerspruchslosen Entgegennahme der dementsprechend aufgefüllten Lieferung nimmt der Käufer die gelieferte Menge als vertragsgerecht an. In Sonderanfertigung hergestellte Waren sind grundsätzlich von einem Rückgaberecht ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Für Sonderanfertigungen sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns enthaltenen Angaben ausschließliche Grundlage der Auftragsausführung, es sei denn, uns geht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, ein schriftlicher Widerspruch des Käufers zu.
5. Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Stellt der Kunde beim Empfang der Ware Beschädigungen fest, hat er dies unverzüglich dem Spediteur und uns mitzuteilen. Er hat die Ware zu unserer unverzüglichen Untersuchung bereit zu halten und etwaige Schadensmeldungsformulare des Spediteurs auszufüllen und eine Kopie unaufgefordert an uns zu übersenden.
6. Kommt der Kunde mit der Ab- und Annahme der jeweiligen Lieferung am Erfüllungsort in Verzug, ruft er die Lieferung nicht vereinbarungsgemäß ab oder verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder wünscht der Kunde eine Zurückstellung der Lieferung, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, Preiserhöhungen, die bis zur Ab- oder Annahme durch den Kunden eintreten, an diesen weiterzugeben, sofortige Zahlung des Preises des betroffenen Liefergegenstandes zu verlangen, die betroffenen Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern, wobei für die Einlagerung je angefangenen Monat pauschal 1% der Nettoauftragssumme der Lieferung berechnet werden kann. Die Geltendmachung der tatsächlichen Lagerkosten bleibt unberührt.
§ 5. Zahlungen
1. Wir akzeptieren nur Kauf auf Rechnung. Bei Nutzung der Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ erhält der Kunde erst mit der Ware zusammen eine Rechnung.
2. Wir behalten uns zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, Vorkasse zu verlangen.
3. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden in einer pdf-Datei im Anhang per E-Mail zugesandt.
4. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Maßgebend ist der Eingang des Geldes bei uns. Skonto- und Zielvereinbarungen werden in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen besonders vermerkt und gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
5. Ersatzteile und Reparaturen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.
6. Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.
7. Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wir sind berechtigt, unsere Vertragsleistung solange zu verweigern, bis der Kunde sämtliche Forderungen erfüllt oder uns angemessene Sicherheit geleistet hat.
9. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt 10,5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Währungsunion zu berechnen. Es bleibt uns vorbehalten, auch einen höheren uns entstehenden Zinsschaden geltend zu machen. Die Zinsen sind sofort fällig.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, wenn und sobald ihr Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
2. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden vor. In diesem Zusammenhang gelten als offene Forderungen auch bedingte Forderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Sache durch uns, liegt kein Rücktritt. Wir sind nach Rücknahme zur anderweitigen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet dafür der Kunde.
4. Der Kunde ist vorbehaltlich unserer ausdrücklichen Einwilligung berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Gegenstände vor oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.
5. Die Verarbeitung der Vertragsgegenstände durch den Kunden wird stets auch für uns vorgenommen. Werden sie mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Der Wert der unter Vorbehalt stehenden Sachen bzw. unseres Anteils im Sinn der obigen Bestimmung ist unser Fakturenwert, sofern sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Wert ergibt.
6. Der Kunde ist verpflichtet, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit uns zu treffen, wenn und soweit nur so unsere Forderungen abgesichert werden können.
7. Eine Verwendung oder Sicherheitsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung ist dem Kunden ohne unsere ausdrückliche Einwilligung untersagt. Handelt der Kunde dieser Bedingung zuwider, ist er zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
§ 7. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
1. Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist erst berechtigt zurücktreten, wenn er uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat mit der Ankündigung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung durch uns ablehnen werden und zurücktreten werde. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde bereits bei Vertragsschluss eine verbindliche Frist vereinbart hatte mit der Ankündigung, sich für den Ablauf dieser Frist den Rücktritt vorzubehalten.
2. Bei teilweisem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist der Kunde nicht berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen oder vom gesamten Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er kein Interesse an der bereits erbrachten Teilleistung hat.
3. Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
- a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
- b) Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind. Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben. Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). Wir sind schließlich zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
§ 8. Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr bei der Lieferung neu hergestellter Sachen für die Dauer von 12 Monaten; bei der Lieferung gebrauchter Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
4. Die Beseitigung des Fehlers erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes.
5. In allen Fällen ist der Kunde verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, zu ersetzen.
6. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche (bei Softwarelieferung drei Nachbesserungsversuche) pro Mangel fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
8. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf der natürlichen Abnutzung unterworfene Gegenstände wie Gummi, Sicherungen, Batterien, Farbbänder usw. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
9. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, die Kosten der Untersuchung. Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Der Kunde trägt die Kosten der An- und Abfahrt sowie der Verpackung. Kann die Reparatur in unseren Räumen erfolgen, hat er die mängelbehafteten Gegenstände auf seine Kosten in der Originalverpackung an uns einzusenden. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde. Der Kunde trägt auf jeden Fall die Kosten der Reparatur - auch bei vertragsgemäßer Benutzung -, wenn die Sache ins Ausland verbracht wird.
§ 9. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, in denen wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes: Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen; Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang: Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Die Haftung von uns wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
2. Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste.
3. Beschaffungsrisiko Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen worden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war.
4. Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen begründet wird.
§ 10. Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung
1. Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns anerkannt worden ist oder der Anspruch des Kunden gerichtlich festgestellt ist und sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, wie unser Anspruch. Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar.
§ 11. Allgemeines
1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.
2. Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Berlin.
4. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
5. Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren vom 11.04.1980 ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Berlin, 01.01.2024
Allgemeine Geschäfts-
und Verkaufsbedingungen (AGB)
der HINZ Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Lankwitzer Straße 17-18, 12107 Berlin;
der HINZ Fabrik GmbH Organisation und Vertrieb,
Bergische Landstraße 51-53, 51503 Rösrath;
Niederlassung Bayreuth: Lehengraben 24, 95463 Bindlach;
Niederlassung Hamburg: Maxstraße 33, 22089 Hamburg;
der Stefan Zürn GmbH,
Schwenninger Str. 3, 70563 Stuttgart
(Im Folgenden: „HINZ“, „HINZ-Gruppe“, „wir“, „uns“, „unsere“, etc. genannt).
§ 1. Allgemeines
1. Für alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir schließen Verträge nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir die Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen AGB oder AEB vorbehaltlos vornehmen.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
5. Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen seitens des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, etc.) sind schriftlich abzugeben, wobei dies die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax, etc.) einschließt.
6. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Käufer ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen ist unter www.hinz.de/unternehmen/agb abrufbar.
§ 2. Vertragsschluss
1. Unsere Vertragsangebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, Filme, Druckplatten, Muster oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. An derlei Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags unverzüglich ohne Aufforderung, spätestens aber auf unser Verlangen, an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen solange geheim zu halten wie das enthaltene Wissen nicht allgemein bekannt ist, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die gesetzlichen Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das von uns neben anderen Möglichkeiten auch durch Auftragsbestätigung, durch Beginn der Produktion oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden kann.
3. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4. Für Sonderanfertigungen sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns enthaltenen Angaben ausschließliche Grundlage der Auftragsausführung, es sei denn, uns geht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, ein schriftlicher Widerspruch des Käufers zu.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko.
§ 3. Abrufaufträge
1. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Käufer abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge, Rahmenverträge, Jahresverträge, Mengenkontrakte, etc.), ist der Käufer, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb einer Frist von 12 Monaten (Abruflaufzeit) nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Käufers stellt eine Hauptpflicht dar.
2. Sollten Abruftermine oder eine vertraglich vereinbarte Anzahl von Abrufbestellungen vereinbart sein, so sind diese durch den Käufer einzuhalten. Die Gesamtauftragsmenge, die Abruflaufzeit, die Abruftermine oder die Anzahl der Abrufbestellungen kann ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht verändert, reduziert oder storniert werden.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die Gesamtauftragsmenge sofort herzustellen. Mit der ersten Abrufbestellung des Käufers kann eine etwaige Mehr- oder Minderleistung gemäß § 7.2. dieser AGB ausgeliefert werden.
4. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, − die Restmenge auf Kosten des Käufers einzulagern oder − dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
5. Sollte ein Abrufauftrag mit unserer schriftlichen Zustimmung später als nach 12 Monaten ausgeliefert werden, behalten wir uns das Recht einer Preisanpassung vor, die nicht höher als unsere Preisanpassungen der letzten 12 Monate sein darf.
6. Unsere weiteren Rechte, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
§ 4. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Ist beim Versendungskauf nichts Anderes vereinbart, so erheben wir für Porto und Verpackung eine Logistikpauschale in Höhe von derzeit 11,50 Euro netto je Bestellung bzw. Abrufbestellung. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Werden nach Vertragsschluss Zölle, Gebühren, Steuern, Frachten, oder sonstige Abgaben eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung berechtigt, diese zusätzlich entstehenden Kosten an den Käufer weiter zu berechnen.
2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Erhöhungen der Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
4. Kleinstaufträge sind für den Käufer und für uns unwirtschaftlich. Bestellungen bzw. Abrufbestellungen mit einem Netto-Warenwert unter 50,00 Euro werden deshalb bei Lieferung ab Lager mit einem Mindermengenzuschlag von derzeit 10,00 Euro netto zuzüglich Logistikpauschale berechnet.
5. Der Kaufpreis ist fällig und netto ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Versendung der Gegenleistung bzw. ab Empfang der Gegenleistung ab Lager und Zugang der Rechnung. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist unser Firmensitz. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns bevollmächtigte Unternehmen oder schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Maßgebend ist der Eingang des Geldes bei uns. Skonto- und Zielvereinbarungen werden in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen besonders vermerkt und gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Abgaben, Zölle, Gebühren, Fracht, Porto, Versicherung, sonstige Versandkosten, Logistikpauschale oder Mindermengenzuschlag
6. Unbeschadet einer Bestimmung des Käufers obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.
7. Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind berechtigt, unsere Vertragsleistung solange zu verweigern, bis der Käufer sämtliche Forderungen erfüllt oder uns angemessene Sicherheit geleistet hat.
9. Mit Ablauf der in § 4.5. genannten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug; dies geschieht automatisch, ohne dass es einer Mahnung unserseits bedarf. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.
§ 5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
1. Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder das Gegenrecht beim Zurückbehaltungsrecht aus demselben rechtlichen Verhältnis wie der Anspruch stammt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere nach § 10 dieser AGB unberührt.
2. Die Rechte des Käufers aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
§ 6. Lieferfrist, Lieferverzug
1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung bzw. Abrufbestellung; ist aber immer unverbindlich. Die Angabe einer Lieferfrist oder eines Lieferzeitpunktes durch den Käufer bei der Abgabe der Bestellung bzw. Abrufbestellung an uns sind für uns nicht verbindlich. Eine Lieferfrist oder Lieferzeitpunkt ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet ist.
2. Für die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist ist der Tag maßgebend, an dem die Ware unser Lager verlassen oder eine Bereitstellungsanzeige an den Käufer versandt wurde. Sollten wir eine Kalenderwoche als verbindlichen Lieferzeitpunkt angeben, so ist der Freitag dieser Kalenderwoche, an dem die Ware unser Lager verlassen oder eine Bereitstellungsanzeige an den Käufer versandt wurde, maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist. Sollte der Freitag auf einen Feiertag fallen, so halten wir den verbindlichen Lieferzeitpunkt ein, wenn wir am nächsten folgenden Arbeitstag die Ware versenden oder eine Bereitstellungsanzeige an den Käufer versenden.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der bestellten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
4. Im Falle höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, etc.) sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir zum Zeitpunkt des Eintritts der vorbezeichneten Ereignisse bereits in Verzug waren. Vorstehende Regelungen gelten auch bei Verzögerung der Anlieferung von Hilfsstoffen oder Zubehörteilen, etc., auch wenn sie bei Zulieferern eintreten. In allen Fällen der Verzögerung ist der Käufer aber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Der Eintritt des Lieferverzugs und die Geltendmachung eines Lieferverzugsschadens bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Käufers erforderlich. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Die Rechte des Käufers nach § 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung bleiben unberührt.
§ 7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Lieferung erfolgt nur in ganzen Verpackungseinheiten (VPE). Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.
2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Mehr- und Minderleistungen im branchenüblichen Umfang sind zulässig. Bei Druck- und Plastikerzeugnissen können 10 % mehr oder weniger der bestellten Ware geliefert werden. Es wird die jeweils gelieferte Menge abgerechnet. Ein Auftrag mit Abweichungen der in der Preisliste angegebenen Bestelleinheiten wird nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch uns angenommen. Andernfalls ist der Käufer verpflichtet, die Auffüllung des Auftrages auf die nächste volle Bestelleinheit laut Preisliste zu akzeptieren und die Bezahlung in diesem Umfang vorzunehmen.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Stellt der Käufer beim Empfang der Ware Beschädigungen fest, hat er dies unverzüglich dem Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender und uns mitzuteilen. Er hat die Ware zu unserer unverzüglichen Untersuchung bereit zu halten und etwaige Schadensmeldungsformulare des Spediteurs, des Frachtführers oder sonstigen Versenders auszufüllen und eine Kopie unaufgefordert an uns zu übersenden.
4. Ist ausnahmsweise eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, sind wir berechtigt, den hieraus resultieren-den Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, etc.) ersetzt zu verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, Preiserhöhungen, die bis zur Ab- oder Annahme durch den Käufer eintreten, an diesen weiterzugeben, sofortige Zahlung des Preises der Ware zu verlangen, die betroffene Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern, wobei für die Einlagerung je angefangenen Monat pauschal 1 % der Nettoauftragssumme der Lieferung berechnet werden kann. Die Geltendmachung der tatsächlichen Lagerkosten bleibt unberührt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug geraten ist. Darüber hinaus stehen uns die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, verpflichtet sich der Käufer die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, wenn es sich um eine hochwertige Sache handelt. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6. Der Wert der unter Vorbehalt stehenden Sachen bzw. unseres Anteils im Sinn der obigen Bestimmung ist unser Fakturenwert, sofern sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Wert ergibt.
7. Der Käufer ist verpflichtet, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit uns zu treffen, wenn und soweit nur so unsere Forderungen abgesichert werden können.
8. Eine Verwendung oder Sicherheitsübereignung, der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung, ist dem Käufer ohne unsere ausdrückliche Einwilligung untersagt. Handelt der Käufer dieser Bedingung zuwider, ist er zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
9. Übersteigt der nachhaltige Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
1. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für die Fälle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes haften wir für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare oder nur für vom Käufer beherrschbare Verzugsschäden bis zur Höhe des Auftragswertes. Für alle anderen Schäden haften wir in Höhe von höchstens 20 % des Nettorechnungswertes der betroffenen Lieferung.
2. Halten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verbindliche Lieferfristen nicht ein, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, steht uns und dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer ist erst berechtigt zurücktreten, wenn er uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat mit der Ankündigung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung durch uns ablehnen und zurücktreten werde. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer bereits bei Vertragsschluss mit uns eine verbindliche Frist vereinbart hatte mit der Ankündigung, sich für den Ablauf dieser Frist den Rücktritt vorzubehalten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist umgehend zu erstatten.
3. Bei teilweisem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist der Käufer nicht berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen oder vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
4. Wir sind aus den folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
- a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um Geschäftsvorfälle zwischen uns und dem Käufer handelt.
- b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
- c) Wenn wir irrtümlich einen anderen als den gewollten Inhalt erklärt haben, unsere Willenserklärung durch Botenübermittlung unrichtig übermittelt wurde oder ein Irrtum unsererseits über die als wesentlich angesehenen Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt.
- d) Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
- e) Wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
- f) Wenn der Käufer seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
- g) Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10. Mängelansprüche
1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Käufer dies uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
2. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf der natürlichen Abnutzung unterworfenen Gegenstände (z. B. Gummi, Sicherungen, Batterien, Farbbänder etc.). Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, falscher Lagerung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
3. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder dass die Vertragsgegenstände vom Käufer selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Käufer weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Käufer gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Käufer die Kosten der Untersuchung.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verlangen. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung des Käufers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf uns über. Wir können die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
5. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware in der Originalverpackung zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6. In allen Fällen ist der Käufer verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, zu ersetzen.
7. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8. Wir tragen die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, das Mangelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die Kosten vom Käufer zu ersetzen. Erhöhen sich die Aufwendungen, weil die Ware auf Wunsch des Käufers nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Ort verbracht wird, sind diese vom Käufer zu tragen.
9. Bei Fehlschlagen von zwei Nacherfüllungsversuchen oder dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist oder wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen.
10. Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, bestehen nur, wenn sie sich aus diesen AGB ergeben und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11. Die Mängelansprüche verjähren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache, ansonsten in der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
§ 11. Sonstige Haftung(sbeschränkungen), Lieferantenregress
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
2. Die sich aus dem vorgenannten Abs. 1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gilt auch für die Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir diese zu vertreten haben.
4. Rückgriffsansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette (§§ 478, 445a, 445b BGB) gegenüber uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gilt § 10.8. entsprechend.
5. Der Käufer hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen bei z.B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung, etc.). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Käufer die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Käufer dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen unsere Mitarbeiter die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt der Käufer die Kosten dafür. Die Kosten berechnen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste.
6. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen worden.
§ 12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Firmensitz.
2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich, ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand – auch international - ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Wir sind auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Berlin, 01.01.2024
Grundsatzerklärung
zu unseren menschenrechtlichen, unternehmerischen und umweltbezogenen Verantwortungen und Aktivitäten
der Unternehmen:
Lankwitzer Straße 17-18
12107 Berlin,
Bergische Landstraße 51-53
51503 Rösrath
Schwenninger Str. 3
70563 Stuttgart
I. Präambel
Wir, die oben genannten Unternehmen, haben uns entschlossen, freiwillig eine Grundsatzerklärung in Anlehnung an die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu unseren menschenrechtlichen, unternehmerischen und umweltbezogenen Verantwortungen und Aktivitäten zu formulieren.
Eine gesetzliche Pflicht trifft uns aufgrund unserer Unternehmensgröße und Mitarbeiterzahl weder als Einzelunternehmen noch als Unternehmensgruppe und kann aus der Abgabe unserer Grundsatzerklärung auch nicht hergeleitet werden.
II. Unsere Verpflichtung
Wir bekennen uns seit jeher zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir fühlen uns der Achtung der Menschenrechte und dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet. Dazu gehört der verantwortungsvolle, d.h. der effiziente, effektive und nachhaltige Umgang mit den vorhandenen Ressourcen in der Gegenwart und in der Zukunft.
Die Achtung der Menschenrechte ist ein wesentlicher Grundsatz unseres unternehmerischen Handelns. Wir bekennen uns zur Achtung aller international anerkannten Menschenrechte, die für unsere Betriebsabläufe relevant sind und stützen unsere Grundsatzerklärung zu Menschenrechten auf:
(1) die zehn Prinzipien des UN Global Compact;
(2) die internationale Menschenrechtscharta;
(3) die ILO Arbeits- und Sozialstandards.
Wir verpflichten uns zu Ehrlichkeit und Integrität im gesamten Geschäftsverhalten gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Wettbewerbern und anderen interessierten Parteien. Außerdem halten wir unseren eigenen Verhaltenskodex konsequent ein.
III. Geltungsbereich
Unser Anspruch ist es, dass die Menschen und die Umwelt sowohl in unserem Unternehmen als auch bei unseren Partnern und Lieferanten respektiert werden. Wir fordern mit dieser Erklärung alle Mitarbeiter auf, sich gegenüber Kollegen, Partnern und Gemeinschaften angemessen, rechtmäßig und respektvoll zu verhalten.
Die oben genannten Unternehmen erwarten von ihren Geschäftspartnern, sich ebenfalls zur Achtung der Menschenrechte zu bekennen sowie diese Erwartungshaltung an deren eigene Lieferanten weiterzugeben. Daher vereinbaren wir mit unseren Lieferanten einen Code of Conduct für Lieferanten oder erwarten die konsequente Einhaltung eines Lieferanten-eigenen vergleichbaren Code of Conduct.
IV. Grundlegende Verpflichtungen
Wir fokussieren uns auf folgende Themenfelder, in denen wir die größten Risiken negativer Auswirkungen auf Menschen und die Umwelt sehen und behandeln diese daher prioritär:
(1) Einhaltung von Recht und Gesetz
Wir halten uns an Recht und Gesetz der jeweiligen Länder, in denen wir wirtschaftlich tätig sind.
(2) Menschenrechte
Ethische Werte und Prinzipien – insbesondere die Menschenwürde und die international anerkannten Menschenrechte – werden von uns respektiert und eingehalten. Mitarbeiter werden mit Würde und Respekt behandelt.
(3) Umweltschutz
Wir halten die geltenden Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungspraktiken zum Schutz von Menschen und Umwelt der Länder ein, in denen wir wirtschaftlich tätig sind. Unsere Geschäftstätigkeiten sollen generell so ausgeübt werden, dass sie einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten. Wir tragen dafür Sorge, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Schutze der Umwelt eingehalten werden. Wir beachten insbesondere die im Minamata-Übereinkommen aufgestellten Ge- und Verbote zur Herstellung und Verwendung von Quecksilber, sowie die im Stockholmer-Übereinkommen aufgestellten Ge- und Verbote zur Produktion und Verwendung von Chemikalien, und die Ge- und Verbote des Basler-Übereinkommen zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher und anderer Abfälle und ihrer Entsorgung
(4) Datenschutz
Wir achten und wahren die Rechte Dritter in Bezug auf personenbezogene Daten und halten uns an die anwendbaren Datenschutzgesetze.
(5) Kinderarbeit
Jede Form von Kinderarbeit ist untersagt. Wir beschäftigen keine Kinder unter dem geltenden gesetzlichen Mindestbeschäftigungsalter, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf, wenn nicht das Recht des Beschäftigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit dem ILO-Übereinkommen Nr. 182 abweicht.
(6) Zwangsarbeit
Arbeit muss stets freiwillig geleistet werden. Wir dulden keine Form von Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft, Sklaverei und jeder Form des Menschenhandels. Dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
(7) Korruption
Wir tolerieren keinerlei Form von Korruption oder anderen unlauteren Geschäftspraktiken. Transparenz und Offenheit sind grundlegende Voraussetzungen für Vertrauen und Glaubwürdigkeit im Umgang mit Geschäftspartnern.
(8) Arbeitsbedingungen
Wir halten alle geltenden Gesetze ein. Sicherheit und Gesundheit unserer Mitarbeiter sind für uns von größter Bedeutung. Wir achten die jeweils nationalen Gesetze zum Arbeitsschutz, insbesondere wenn hierdurch Gefahren von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindert werden.
(9) Arbeitszeiten
Wir halten alle geltenden Gesetze oder anwendbaren tariflichen Regelungen in Bezug auf Höchstarbeitszeiten, Überstunden und Ruhepausen ein.
(10) Löhne
Wir zahlen angemessene Löhne, die mindestens den nationalen gesetzlichen Standards entsprechen. In Ländern ohne tariflichen oder gesetzlichen Lohnrahmen sollen die Löhne für regelmäßige Vollarbeitszeit hinreichend sein, um den Grundbedürfnissen der Arbeitnehmer gerecht zu werden.
(11) Beschäftigungsverhältnisse
Wir halten die Regeln des nationalen Arbeitsrechts ein. Unseren Mitarbeitern werden verständliche Informationen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich der Arbeitszeiten, Vergütung sowie Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten, zur Verfügung gestellt.
(12) Vereinigungsfreiheit
Wir achten das Recht unserer Mitarbeiter, ohne Bedrohung, Einschüchterung oder sonstigen Nachteilen eine Gewerkschaft oder Arbeitnehmervertretung zu gründen oder einer beizutreten. Gewerkschaften dürfen sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen. Dies umfasst auch das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen
(13) Diskriminierung
Wir bekennen uns zur Chancengleichheit und lehnen jede Form von Diskriminierung oder Belästigung aufgrund von Geschlecht, ethischer oder sozialer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung sowie sexueller Orientierung ab.
(14) Körperliche Unversehrtheit
Wir werden keine privaten oder öffentlichen Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projektes beauftragen, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Personal adäquat unterwiesen und kontrolliert wird, um Verletzungen an Leib und Leben zu verhindern, das Verbot der Folter zu achten und die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit zu gewährleisten.
(15) Schutz des Lebensraums
Wir werden keine schädlichen Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen, Lärmemissionen oder übermäßigen Wasserverbrauch verursachen, die die natürlichen Lebensgrundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigen, sowie einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehren oder den Zugang zu Sanitäranlagen erschweren. Wir werden keine widerrechtlichen Zwangsräumungen durchführen.
V. Unser Ansatz zur Umsetzung menschenrechtlicher, unternehmerischer und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten
Die Achtung der Menschenrechte und der Erhalt eines verantwortungsvollen Bewusstseins für die soziale, ökologische und ökonomische Gestaltung der gesamten Wertschöpfungskette ist ein kontinuierlicher Prozess.
Die menschenrechtlichen, unternehmerischen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten setzen wir wie folgt um:
• Die menschenrechtlichen, unternehmerischen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten haben wir in unseren Prozessen verankert.
• Wir ermitteln und bewerten die menschenrechtlichen, unternehmerischen und umweltbezogenen Risiken unseres Unternehmens sowie unserer Lieferanten und haben zu diesem Zweck unser unternehmensweites Qualitäts-, Prozess- und Risikomanagement ergänzt.
• Außerhalb unseres Unternehmens verpflichten wir unsere Lieferanten mittels eines Verhaltenskodex vertraglich, internationale und nationale Gesetze zu menschenrechtlichen, unternehmerischen und umweltbezogenen Themen umzusetzen und diese gegenüber ihren eigenen Geschäftspartnern entsprechend weiterzugeben. Daher vereinbaren wir mit unseren Lieferanten einen Code of Conduct für Lieferanten oder erwarten die konsequente Einhaltung eines Lieferanten-eigenen vergleichbaren Code of Conduct.
• Wir werden zukünftig die Wirksamkeit unserer Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen der Sorgfaltspflichten einmal jährlich bzw. anlassbezogen überprüfen. In der Lieferkette erfolgt die Kontrolle über Lieferantenbewertungen sowie gegebenenfalls mithilfe ergänzender Assessments vor Ort.
• Alle unsere Mitarbeiter sind einem internen Verhaltenskodex verpflichtet, wodurch sie soziale Verantwortung übernehmen. Außerdem finden Schulungen statt, um die Mitarbeiter zur Achtung der Menschenrechte zu sensibilisieren und ihnen die Umsetzung menschenrechtlicher, unternehmerischer und umweltbezogener Sorgfaltsprozesse zu vermitteln.
• Wir ermutigen Mitarbeiter, Geschäftspartner, Mitarbeiter von Lieferanten, Dienstleister, Kunden, Nachbarn oder andere Personen auf menschenrechtliche, unternehmerische oder umweltbezogene Risiken bzw. Verletzungen vertraulich hinzuweisen, die durch unser wirtschaftliches Handeln oder das eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sein könnten.
• Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsatzerklärung wird von der Geschäftsführung der oben genannten Unternehmen gesteuert. Dadurch wird sichergestellt, dass sich alle Mitarbeiter über die eigene Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte und der unternehmerischen und umweltbezogenen Sorgfaltsprozesse im Klaren sind.
Gezeichnet im Namen und im Auftrag der oben genannten Unternehmen.
Berlin, 13.12.2023
HINZ Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschafter-Geschäftsführer
HINZ Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Geschäftsführer
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der HINZ Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Lankwitzer Straße 17-18, 12107 Berlin;
der HINZ Fabrik GmbH Organisation und Vertrieb,
Bergische Landstraße 51-53, 51503 Rösrath;
Niederlassung Bayreuth: Lehengraben 24, 95463 Bindlach;
Niederlassung Hamburg: Maxstraße 33, 22089 Hamburg;
der Stefan Zürn GmbH,
Schwenninger Str. 3, 70563 Stuttgart
(Im Folgenden: „HINZ“, „HINZ-Gruppe“, „wir“, „uns“, „unsere“, etc. genannt).
§ 1. Geltungsbereich, Form
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden: „Lieferant“), wenn die Lieferanten Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Vorlieferanten einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten entsprechend auch für den Bezug von Werk- und Dienstleistungen. An die Stelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Erbringung der Dienstleistung.
3. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, etc.) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E‑Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise – insbesondere Vertretungsmacht des Erklärenden – bleiben unberührt.
6. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
7. Bei baulichen Maßnahmen gelten, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ergänzend zu den vorliegenden Bedingungen die VOB, Teil B und C und Ergänzungsband in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
8. Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen, Werkleistungen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Einkaufsbedingungen ist unter www.hinz.de/unternehmen/aeb abrufbar.
§ 2. Bestellung, Vertragsschluss
1. Sämtliche unserer Bestellungen werden erst wirksam, wenn wir diese schriftlich oder in Textform (z.B. E‑Mail, Telefax, etc.) erteilt haben. Unsere Bestellung gilt, falls sie keine bestimmte Bindungsfrist enthält, für eine Woche nach Zusendung; danach erlischt sie. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler, etc.) und Unvollständigkeiten der Bestellung hat uns der Lieferant zwecks Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Bestehen bezüglich unserer Bestellung für den Lieferanten Unklarheiten, so ist der Lieferant verpflichtet, diese vor Vertragsschluss mit uns zu klären.
2. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als formal ausreichend. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wir erwarten eine vorbehaltlose schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers mit Angabe unserer Bestell- und Materialnummer/Bezeichnung innerhalb der Bindefrist, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben.
3. Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas Anderes vereinbart ist.
4. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb der Bindungsfrist anzunehmen, was er auch durch rechtzeitige, vorbehaltlose Versendung der Ware tun kann (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
5. Der Lieferant ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn:
- a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die mit ihm vereinbarte oder ihm bekannte oder für ihn erkennbare Verwendung geeignet ist;
- b) mit der Verwendung der Ware besondere Risiken oder ungewöhnliche Schadensfolgen verbunden sein können, die er kennt oder kennen müsste;
- c) mit dem Weiterverkauf der Ware durch uns im In- und/oder Ausland Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden könnten.
6. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen der Ware in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
7. Der Lieferant hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellte Ware nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit („Exportkontrolle“) unterliegt. Unterliegt die bestellte Ware einer Exportkontrolle, verneint der Lieferant dies aber oder unterlässt er die Information nach Satz 1 dieser Ziffer, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, uns von Forderungen Dritter (z.B. Schadensersatz, Bußgelder, etc.) freizustellen, die darauf beruhen, dass die bestellte Ware einer Exportkontrolle unterliegt, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die unterlassene oder fehlerhafte Information nach Satz 1 dieser Ziffer nicht zu vertreten hat. Unsere weitergehenden Ansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 3. Lieferung, Lieferzeit, Verzugsfolgen, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, ist der Lieferant weder zu Teillieferungen noch zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt.
2. Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DDP Incoterms 2010 an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Ist keine Lieferanschrift angegeben und nichts Anderes vereinbart, so hat die Lieferung DDP Incoterms 2010 an den Geschäftssitz der HINZ Fabrik GmbH, Lankwitzer Str. 17-18 in 12107 Berlin zu erfolgen. Ist mit dem Lieferanten abweichend vom vorstehenden Satz dieser Ziffer als Liefermodalität „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder Ähnliches vereinbart, ist vorbehaltlich einer eindeutigen anderweitigen Auslegung, diese Klausel so zu verstehen, dass die Lieferung erst mit dem Eintreffen der Ware am Zielort abgeschlossen ist.
3. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der von uns bestimmten Lieferanschrift. Die jeweilige Lieferanschrift ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4. Der Lieferant, der die Ware nicht selbst herstellt, darf sie von Dritten beschaffen, trägt dann aber das Beschaffungsrisiko (wenn nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist, z.B. Beschränkung auf Vorrat). Der Lieferant, der die Ware selbst herstellt, aber dafür Teile von Dritten bezieht, haftet für diese als seine Erfüllungsgehilfen. Der Vorbehalt der Selbstbelieferung ist ausgeschlossen.
5. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie nach § 271 BGB ab Vertragsschluss sofort. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Eine solche Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner rechtzeitigen Leistungspflicht und lässt unsere aufgrund einer verspäteten Leistung entstehenden Rechte unberührt.
6. Im Falle eines Fixgeschäftes bedarf es beim Überschreiten des Liefertermins entgegen § 376 Abs. 1 Satz 2 HGB keiner Anzeige durch uns, dass wir auf Erfüllung bestehen, um den Erfüllungsanspruch aufrechtzuerhalten. Das Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs lässt unser nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt zustehendes Rücktrittsrecht unberührt.
7. Ohne, dass damit eine Einschränkung sonstiger Benachrichtigungspflichten verbunden ist, hat der Lieferant uns die Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen.
8. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant, wenn bis dahin die Lieferung nicht erfolgt ist, mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung durch uns bedarf. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB, unter deren Voraussetzung es einer Mahnung durch uns nicht bedarf, bleiben unberührt.
9. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, sofern eine solche Nachfrist nicht nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen und/oder der gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist. Die Regelungen des folgenden § 3.10. dieser Einkaufsbedingungen bleiben unberührt.
10. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Verzugsschadensersatz iHv 1% des Nettokaufpreises der nicht oder zu spät gelieferten Ware pro angefangene Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettokaufpreises der nicht oder zu spät gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist; dem Lieferanten, dass gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
11. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Ablieferung am geschuldeten Ort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist abweichend vom vorstehenden Satz dieses Punktes, diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
12. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und Sicherheit einzuhalten und die Ware hinreichend gegen Transportschäden zu sichern. Für Beschädigungen der Ware infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
13. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
14. Für unseren Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist.
15. Der Lieferant schuldet die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung. Sollen wir vereinbarungsgemäß die Verpackung entsorgen, trägt der Lieferant die Kosten.
§ 4. Ausgangsuntersuchung durch den Lieferanten
1. Um Folgeschäden aus der Lieferung mangelhafter Waren möglichst zu verhindern, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware vor Lieferung auf Mängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, zu untersuchen. Der Lieferant ist verpflichtet, das Ergebnis dieser Ausgangsuntersuchung schriftlich festzuhalten und uns auf Nachfrage zu übermitteln.
2. Fällt dem Lieferanten nach der Lieferung auf, dass die Ware mangelhaft ist, ist er verpflichtet, uns über diesen Mangel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel keinen Anlass für eine deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründete Warnung oder einen deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründeten Rückruf bietet.
§ 5. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlung
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
2. Sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau, etc.) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Verkehrshaftungsversicherung, etc.) ein.
3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei Banküberweisung gilt die Zahlung als geleistet mit Erteilung des Überweisungsauftrags an unsere Bank.
4. Maßgeblich für die Berechnung des Zahlungstermins ist das Eingangsdatum der Ware am Bestimmungsort. Sollte die Rechnung später eingehen als die Warensendung, so gilt jedoch das Eingangsdatum der Rechnung bei uns als Grundlage zur Bestimmung des Zahlungstermins. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin.
5. Rechnungen müssen den Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG genügen und sind nach vollständiger Lieferung, Fertigstellung von Leistungen und Inbetriebnahme oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung gesondert, unter jeweiliger Angabe der Bestellnummer und Bestelldatum einzureichen. Rechnungen ohne Bestellnummer und Bestelldatum gelten als nicht ordnungsgemäß. Den Rechnungen beizulegen sind ggfs. Stundennachweise, sowie vereinbarte Informationen und Unterlagen. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an den Besteller zu senden. Sie dürfen der Lieferung nicht beigefügt werden. Eine elektronische Erstellung und Übermittlung einer Rechnung setzt eine entsprechende Vereinbarung mit uns voraus.
6. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt und berühren die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht.
8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht hat er nur, wenn seine Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt, aus dem unsere Forderung, bezüglich derer er zurückbehält, stammt.
9. Soweit Protokolle oder Bescheinigungen (z. B. über Materialprüfungen, Sicherheitsprüfungen, etc.) vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsstellung an uns zu übersenden. Rechnungen werden frühestens mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung fällig.
§ 6. Eigentumsvorbehalt, Abtretung
1. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen; mit der Lieferung werden wir Eigentümer der Ware. Ausgeschlossen sind alle erweiterten, weitergeleiteten und verlängerten Eigentumsvorbehalte. Für einen einfachen Eigentumsvorbehalt gilt jedoch: Nehmen wir ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware; wir sind in diesem Fall jedoch dennoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung weiter zu veräußern; die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, zu deren Einziehung wir ermächtigt bleiben, treten wir an den Lieferanten ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
2. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist im Falle verweigerter Zustimmung die Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB dennoch wirksam, hat der Abtretende/Lieferant uns alle eventuell im Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
§ 7. Werkzeuge, Geheimhaltung
1. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche Urheber- und sonstige Schutzrechte an Fertigungsmitteln aller Art (wie z. B. Beistellungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Druckvorlagen, Muster, Modelle, Werknormen, Plänen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Software, etc.) und sonstigen Gegenständen und sonstigen Unterlagen vor, die wir dem Lieferanten zur Herstellung der Produkte oder aus sonstigen Gründen überlassen. Derartige Fertigungsmittel, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags unverzüglich auf Kosten des Lieferanten an uns zurückzugeben; spätestens aber auf unser Verlangen hin. Gleiches gilt für vom Lieferanten hiervon angefertigten Mehrfertigungen oder in elektronischer Form gespeicherte Daten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu.
2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von unseren überlassenen Fertigungsmitteln, sonstigen Unterlagen und Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Produkte oder nach sonstigen Vorgaben von uns zu verwenden. Dritten dürfen diese Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenstände nicht zugänglich gemacht werden. Gegenüber Dritten sind die Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenstände geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den Fertigungsmitteln, sonstigen Unterlagen und Gegenständen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
4. Über Anfragen Dritter hat der Lieferant uns unverzüglich Bericht zu erstatten. Zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen der Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenständen ist der Lieferant nicht berechtigt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel, sonstigen Unterlagen und Gegenstände sorgfältig zu behandeln, sachgerecht aufzubewahren und diese nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zu entsorgen, auch wenn über einen längeren Zeitraum hin keine Lieferungen mehr mit diesen Fertigungsmitteln, sonstigen Unterlagen und Gegenständen für uns erfolgt sind.
6. Stellt der Lieferant für die Herstellung der Ware spezielles Werkzeug her oder schafft dieses an, so ist er verpflichtet, uns das Eigentum an diesem Werkzeug nachfolgender Maßgabe zu verschaffen:
- a) Sollten wir uns bereit erklären, die Werkzeugkosten zu zahlen, muss uns der Lieferant eine entsprechende Rechnung stellen. Mit Zahlung der Rechnung geht das Eigentum am betreffenden Werkzeug auf uns über. Mit Zahlung der Rechnung verwahrt der Lieferant das Werkzeug für uns (Besitzmittlungsverhältnis). Zusätzlich haben wir das Recht, das Werkzeug an seinem Standort körperlich in unseren Besitz zu nehmen und als unser Eigentum zu kennzeichnen;
- b) Der Lieferant muss in einer bestehenden Inhaltsversicherung seiner Technischen Betriebseinrichtung das Werkzeug mitversichern. Er tritt uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an;
- c) Die Kosten der Unterhaltung, Reparatur oder Wiederherstellung der Werkzeuge trägt bis Eigentumsübergang auf uns der Lieferant, danach tragen wir sie – es sei denn, die Kosten beruhen auf unsachgemäßem Umgang des Lieferanten mit dem Werkzeug.
§ 8. Ersatzteile
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte nach Ablauf von 10 Jahren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des ersten Satzes dieses Punktes – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 9. Sach- und Rechtsmängel, Mängeluntersuchung und -anzeige, Mangelhaftung, Rechte bei Mängeln
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung, etc.) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. § 14 bleibt unberührt.
2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt jedenfalls die Beschaffenheit nach Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
3. Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs:
- a) von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Verwendungseignung abweicht;
- b) nicht die gesetzlichen und/oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, die eingehalten werden müssen, wenn die Ware in Deutschland weiterverkauft wird;
- c) die Ware von anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Regeln für die Produktsicherheit, anwendbarer DIN-Normen und/oder anwendbarer EU-Normen [dazu zählt auch aber nicht abschließend die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)] abweicht und/oder nicht nach deren Maßgabe hergestellt wurde; und/oder
- d) fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.
4. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen, ansonsten sind sie sachmangelhaft.
5. Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Verkäufers berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehen müssen für von ihm übernommene Garantien.
6. Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche dar.
7. Die Ware ist rechtsmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den Anforderungen nach § 14 dieser Einkaufsbedingungen genügt. Im Übrigen richtet sich die Rechtsmangelhaftigkeit nach § 435 BGB.
8. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe (sofern wir mit dem Lieferanten keine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung [QSV] geschlossen haben; in diesem Fall gehen die Regelungen in der QSV vor). Wir genügen unserer kaufmännischen Untersuchungspflicht durch branchenübliche stichprobenartige Untersuchung der uns übersandten Ware. Eine Hinzuziehung Dritter ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine Untersuchung auf die chemische Zusammensetzung. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, Falsch- und Minderlieferung, etc.). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Entdeckung – bzw. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Lieferung – abgesendet wird. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
10. Sind einzelne Stichproben einer Produktsendung mangelhaft, so können wir nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Produktsendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.
11. Eine Rüge durch uns ist nicht erforderlich, soweit der Lieferant den Mangel insbesondere aufgrund seiner Ausgangsuntersuchung nach § 4. dieser Einkaufsbedingungen kannte oder hätte kennen müssen.
12. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
13. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in § 9.12. gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die Nacherfüllung der Gesamtleistung kann auch gefordert werden, wenn nur ein Teil der Lieferung mit Mängeln behaftet und die Abnahme des anderen Teils für uns ohne Interesse ist. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, etc.) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten aber unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
14. Kann der Lieferant die Nacherfüllung ggf. nicht innerhalb angemessener Frist durchführen, kommt er der Aufforderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und, wenn der Lieferant den Mangel und/oder die fehlerhafte oder nicht erfolgende Nacherfüllung zu vertreten hat, Schadensersatz zu verlangen. Dieser beinhaltet auch die Kosten einer eventuellen Ersatzbeschaffung bzw. die Kosten einer Nachbesserung durch einen Dritten. Der Schadensersatz umfasst auch alle durch die mangelhafte Sache adäquat kausal verursachten Schäden.
15. Ist ein Mangel nicht durch angemessene Materialprüfungen im Voraus erkennbar und lässt sich daher die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware erst während der Produktion, Verarbeitung oder dem Einbau feststellen, so haftet der Lieferant, soweit er die Mangelhaftigkeit der Ware zu vertreten hat, neben seiner Pflicht zur Nacherfüllung für alle Schäden, die durch die Einstellung und Verzögerung der Produktion entstehen sowie für die bereits erbrachten vergeblichen Aufwendungen.
16. Der Schadensersatz erfasst auch die Schäden, die daraus resultieren, dass die mangelhafte Ware durch Einbau oder Vermischung zu einem fehlerhaften Produkt geführt hat. Der Schadensersatz umfasst im Einzelfall daher auch den Schadens- und Aufwendungsersatz, zu dessen Leistung wir im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) gegenüber unseren Kunden verpflichtet sind.
17. Ist der Lieferant ein Zwischenhändler für die betroffene Ware, so kann er sich nicht nach § 280 Abs.1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er aufgrund der ihn nach § 377 HGB gegenüber seinem Lieferanten treffenden Untersuchungspflicht den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen können, jedoch die Ware gleichwohl an uns geliefert hat.
18. Im Übrigen haben wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel die entsprechenden gesetzlichen Rechte; bei Schutzrechtsverletzungen zudem noch die in § 14. bezeichneten Rechte.
19. Kündigungsrecht bei Rahmenlieferverträgen: Zusätzlich zu den Mängelrechten gemäß den § 9.2. bis § 9.18. hinsichtlich einzelner Lieferungen haben wir hinsichtlich Rahmenlieferverträgen das Recht, diese außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Lieferant trotz Abmahnung zum wiederholten Male mangelhafte Ware liefert.
§ 10. Verjährungsfristen
1. Die Verjährungsfrist für unsere Rechte wegen Sachmängeln der Ware (wenn sie nicht Satz 2 dieser Ziffer unterfällt) beträgt drei Jahre ab Lieferung; sofern eine Abnahme vereinbart ist, ab dieser. Soweit die Regelungen nach § 479 BGB zur Verjährung von Rückgriffsregelungen zu längeren Verjährungsfristen führen, bleiben diese unberührt. Für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Frist sechs Jahre (das gilt auch dann, wenn wir die Ware mit bzw. zu Produkten verbinden bzw. verarbeiten und diese Produkte Teil eines Bauwerks oder wenigstens eines Bauteils eines Bauwerks werden).
2. Die Verjährungsfristen von drei bzw. sechs Jahren gelten auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln (wobei die gesetzliche Verjährungsfrist wegen dinglicher Rechte Dritter [§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB] unberührt bleibt); Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch in keinem Fall, solange der Dritte sein Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
3. Für den Fall, dass der Lieferant einen Mangel arglistig verschweigt, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für Sachmängel auf fünf Jahre.
4. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die gesetzliche Verjährung (§ 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
5. Bei Nachlieferung beginnt eine neue Gewährleistungsfrist mit Lieferung der neuen Ware an Stelle der mangelhaften. Bei Nachbesserung beginnt eine neue Gewährleistungsfrist mit Nachbesserung der mangelhaften Sache. Mit der Nachlieferung und Nachbesserung erkennt der Lieferant den gerügten Mangel an.
§ 11. Lieferantenregress
1. Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall aber auch der Gegenbeweis.
3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 12. Produkt- und Produzentenhaftung, Freistellung, Versicherung
1. Ohne Verzicht von uns auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen gegen uns aus dem In- und/oder Ausland erhoben werden, soweit die Ware von dem Lieferanten geliefert wurde oder die Ursächlichkeit von dem Lieferanten gelieferter Grundstoffe oder Teile für den Produktfehler beruht. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen sowie der Kosten einer vorsorglichen Feld- oder Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Auch insofern gilt die Verantwortlichkeit des Lieferanten für seine Zulieferer nach § 3.4. Satz 2.
2. Der Lieferant hat eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme für Personen und Sachschäden pro Personenschaden/Sachschaden von mindestens drei (3) Millionen EUR und mit einer Deckungssumme von mindestens fünf (5) Millionen EUR für Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung nach.
§ 13. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind mit Ausnahme der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit unsere Haftung nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung und/oder auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
§ 14. Schutzrechte
1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferte Ware keine in- und/oder ausländischen Schutzrechte verletzt. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines Schutzrechts an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte (einschließlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen) sowie, nach unserer Wahl, die erforderlichen Lizenzen vom Schutzrechtsinhaber zu erwerben oder die gelieferten Produkte zurück zu nehmen, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Wir werden den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren und eröffnen dem Lieferanten die Möglichkeit, an den entsprechenden Verhandlungen teilzunehmen.
2. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche unsererseits wegen Rechtsmängeln der Ware bleiben unberührt.
3. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 15. Vertragsanpassung
1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 313 BGB die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
2. Soweit uns ein Festhalten am Vertrag wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Lieferanten eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war, die Unzumutbarkeit aber später eintritt. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir diese Nacherkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Lieferanten mitzuteilen.
§ 16. Geheimhaltung, Werbung
1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung/den Vorstand betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Know-how und insbesondere Informationen über Produkte, Herstellungsprozesse, Zeichnungen, CAD- und Fertigungsunterlagen, Qualitätsinformationen, mechanische oder elektrische Bauteile, Skizzen oder Entwürfe, Werkstoffe, Muster, Proben, Spezifikationen und Messergebnisse, Module, technische Ausstattung, Prototypen, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, etc.), welche sich auf uns oder mit uns verbundene Unternehmen beziehen und welche dem Lieferanten, seinen Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn tätigen Dritten direkt oder indirekt von uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen zugänglich gemacht werden oder dem Lieferanten auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Ob und auf welchem Trägermedium die Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen erfasst. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien von uns oder anderen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf uns oder ein mit uns verbundenes Unternehmen beziehen.
2. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie:
- a) zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Lieferanten bereits öffentlich bekannt war oder
- b) danach öffentlich bekannt wurde, ohne dass ein Verstoß gegen diesen § 16. oder gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen Berechtigter Personen des Lieferanten vorliegt.
3. „Berechtigte Personen“ sind der Lieferant, seine Organe und Mitarbeiter, sofern sie jeweils einer den Schutz dieses § 16. nicht unterschreitenden Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten unterliegen und mit dem Vorhaben notwendigerweise zu befassen sind. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Lieferanten.
4. Der Lieferant wird die Vertraulichen Informationen für eine Dauer von 3 Jahren über das Geschäftsverhältnis hinaus streng vertraulich behandeln und sie Dritten, die nicht Berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen der Lieferant besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.
5. Der Lieferant wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwenden. Insbesondere wird der Lieferant die Vertraulichen Informationen nicht nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber uns, einem mit uns verbundenen Unternehmen oder Dritten zu verschaffen. Vervielfältigungen sind nur insoweit zulässig, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und sind ebenfalls vertraulich zu behandeln.
6. Der Lieferant wird sämtliche Berechtigten Personen, die Vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus diesem § 16. informieren und sicherstellen, dass alle Berechtigten Personen die hierin enthaltenen Bestimmungen einhalten.
7. Der Lieferant wird nach unserer Aufforderung sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien nach unserer Wahl zurückgeben, zerstören oder löschen, soweit sie Vertrauliche Informationen enthalten, es sei denn, der Lieferant ist gesetzlich oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen nicht gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der Lieferant hat uns nach Aufforderung unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind und welche nicht.
8. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen kann eine separate und ausführliche Geheimhaltungserklärung vereinbart werden. Zu dieser Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitserklärung gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
9. Der Lieferant darf sich auf die Geschäftsverbindung mit uns auf Abbildungen, in Prospekten, Informations- und/oder Werbeschriften nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berufen.
§ 17. Datenschutz und Sicherheit
1. Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber, personenbezogene Daten im Einklang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, „DSGVO“) und allen weiteren anwendbaren Datenschutzgesetzen zu verarbeiten, insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Beschäftigten und ggf. eingebundenen Auftragsverarbeiter über die einschlägigen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Datenschutzvorschriften zu unterrichten und sie auf deren Einhaltung und zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
2. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lieferanten in unserem Auftrag ist im Vorfeld der jeweiligen Datenverarbeitung eine entsprechende Zusatzvereinbarung gem. Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Lieferant sichert zu, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind und etwaige darüberhinausgehende erforderliche Maßnahmen getroffen sind.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem Stand der Technik in der Informationssicherheit so zu erbringen, dass die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit unserer IT-Systeme und Unternehmensdaten nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Der Lieferant wird ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Unternehmensdaten im Sinne dieses § 17. sind alle unsere schützenswerten Informationen, zu denen auch personenbezogene Daten gehören.
§ 18. Verhalten des Lieferanten
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant die Menschenwürde und die international anerkannten Menschenrechte zu respektieren und einzuhalten. Ferner wird der Lieferant sich für Chancengleichheit einsetzen und jede Form von Diskriminierung oder Belästigung aufgrund von Geschlecht, ethischer oder sozialer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung sowie sexueller Orientierung unterlassen und ablehnen. Der Lieferant wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung all dieser Prinzipien bei seinen Zulieferern/Subunternehmern bestmöglich fördern und einfordern.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jeglichen Ansprüchen und Forderungen, welche Dritte im Zusammenhang mit Verstößen des Lieferanten gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) gegen uns geltend machen, freizustellen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen in diesem Einzelfall nachweislich selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig die Regelung des MiLoG verletzt haben. Zu den Ansprüchen und Forderungen Dritter im vorstehenden Sinne zählen insbesondere Forderungen von eigenen Arbeitnehmern, Forderungen von Arbeitnehmern von Nachunternehmern und beauftragten Verleihbetrieben sowie behördliche Forderungen inklusive etwaig rechtskräftig festgesetzter Bußgelder.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei der Vertragserfüllung eingesetzte Zulieferer/Subunternehmen auf Anfrage zu benennen, sofern ein berechtigtes Interesse unsererseits gegeben ist. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn gegen uns von Dritten Ansprüche geltend gemacht werden, deren Grundlage aus der Sphäre der Zulieferer/Subunternehmen stammt.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, soweit vorhanden, die Kopien seiner Zertifizierungsurkunde (z. B. DIN EN ISO 9000ff, DAkkS Zertifikate, etc.) zur Einstufung in unserer Lieferantendatei zukommen zu lassen. Diese dienen als Nachweis, dass die Zertifizierungen des Lieferanten den Anforderungen entsprechen bzw. für welche Bereiche der Lieferant akkreditiert ist. Die Einstufung wird aufgrund der Ergebnisse der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten periodisch aktualisiert.
5. Der Lieferant verpflichtet sich auf unsere Anforderung hin eine schriftliche Selbstauskunft in der von uns geforderten Form innerhalb angemessener Zeit beantworten. Die Ergebnisse fließen in eine Lieferantenbewertung ein, die periodisch aktualisiert wird.
6. Der Lieferant verpflichtet sich den „Code of Conduct für Lieferanten der HINZ-Gruppe“ bei uns anzufordern, gegenzuzeichnen, zusätzlich zu seinen Verpflichtungen aus Lieferverträgen und anderen vertraglichen und/oder vertragsähnlichen Verhältnissen mit uns einzuhalten und an seine unmittelbaren Lieferanten, Subunternehmen und Dienstleister weiterzugeben und diese ebenfalls zur Einhaltung zu verpflichten. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir oder durch uns beauftragte Dritte jederzeit unangekündigt Audits (Inspektionen) zur Überprüfung der Einhaltung des Code of Conduct in seinen Betrieben durchführen dürfen. Die Anerkennung des „Code of Conduct für Lieferanten der HINZ-Gruppe“ fließt in eine Lieferantenbewertung ein, die periodisch aktualisiert wird.
7. Im Falle eines Verstoßes gegen die im „Code of Conduct für Lieferanten der HINZ-Gruppe“ enthaltenen Grundsätze und Anforderungen wird der Lieferant uns unverzüglich informieren. Bei öffentlich geäußerten Beschwerden, z. B. in den Medien, über einen angeblichen Verstoß gegen die in diesem Code of Conduct enthaltenen Grundsätze und Anforderungen oder über sonstige Vorfälle, die zu einer Schädigung unseres Ansehens führen könnten, wird der Lieferant uns auf Verlangen unverzüglich seine schriftliche Unternehmenserklärung zu den Vorwürfen übermitteln.
8. Der Lieferant akzeptiert, dass wir das Recht haben, bestehende Lieferantenverträge und/oder darauf basierende Bestellungen frist- und entschädigungslos zu kündigen, wenn der Lieferant gegen diese allgemeinen Einkaufsbedingungen und/oder die Grundsätze und Anforderungen des „Code of Conduct für Lieferanten der HINZ-Gruppe“ verstößt oder seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommt. Soweit eine schnelle Abhilfe durch den Lieferanten möglich ist, können wir das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
§ 19. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsgericht
1. Der Lieferort folgt aus § 3.2. dieser Einkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Lieferanten, einschließlich der Erbringung von Nacherfüllungsleistungen und der Rückgewähr infolge eines Rücktritts, ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Lieferort.
2. Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Lieferort. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch im Allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 20. Sonstiges
1. Zur Wahrung der Schriftform unsererseits bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen in Textform (z. B. Telefax, E‑Mail, etc.) genügen der Schriftform.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann die gesetzliche Regelung.
Berlin, 13.12.2023