1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kaufvertrag-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich
solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers unsere
Leistungen vorbehaltlos erbringen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
1.2 Ist die Lieferung oder Wartung von Software Gegenstand des Auftrages, gelten ergänzend unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen für Softwareprodukte
. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2 Angebote, Auftragsbestätigung
2.1 Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als
angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung bzw. Produktion begonnen haben. Technische Angaben in Angeboten sind
unverbindlich. Maßgebend für den Umfang unserer Vertragsverpflichtung ist erst die ausdrückliche Niederlegung in der Auftragsbestätigung. Änderungen von
Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt, insbesondere
Änderungen technischer Angaben aufgrund ständiger Fortentwicklung geringfügige und unwesentliche Gewichts-, Mengen-, Farb-, Form-, Design- und Maßabweichungen
handelsübliche Abweichungen aufgrund der verwendeten Bauteile und Materialien sowie aufgrund von technisch bedingten Verarbeitungsmöglichkeiten.
2.2 Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebots- und Vertragsunterlagen ausdrücklich vor. Sämtliche Rechte an Filmen und Druckplatten
stehen ausschließlich uns zu. Das gilt für sämtliche Urheberrechte und andere gewerbliche Schutzrechte.
2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht
von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeiten der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.
3 Preise
3.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. An diese Preise halten wir uns vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sind wir berechtigt,
die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
3.2 Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Fracht. Bei Lieferung mit Werks-Lkw wird 1/2 Prozent vom Warennettowert als Frachtkostenanteil berechnet. Bei Lieferungen ab
Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des Werkes ermittelt. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder
erhöht, sind wir auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
3.3 Kleinstaufträge sind für Besteller und Lieferanten unwirtschaftlich. Bestellungen mit einem Netto-Warenwert unter 50,00 € werden deshalb bei Lieferung ab Werk oder
Auslieferungslager mit einem Zuschlag von 10,00 € zuzüglich Porto und Verpackung berechnet.
3.4 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4 Lieferung
4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Unsere Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Tag der
Absendung der Auftragsbestätigung. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Tag maßgebend, an dem die Liefergegenstände unser Werk verlassen haben oder die
Bereitstellungsanzeige an den Kunden versandt wurde.
4.2 Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin, kann der Kunde nach Eintritt des Verzuges und schriftlicher Abmahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist von
mindestens drei Wochen mit Ablehnungsandrohung weitere Ansprüche geltend machen.
In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
4.3 Im Falle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt auch, wenn wir zum Zeitpunkt des Eintritts der vorbezeichneten Ereignisse bereits in Verzug waren.
Vorstehende Regelungen gelten auch bei Verzögerung der Anlieferung von Hilfsstoffen oder Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten. In allen Fällen der
Verzögerung ist der Kunde aber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Teillieferungen sind zulässig. Mehr- und Minderleistungen im branchenüblichen Umfang sind zulässig. Bei Druck- und Plastikerzeugnissen können 10% mehr oder
weniger geliefert werden. Es wird die jeweils gelieferte Menge abgerechnet.
Ein Auftrag mit Abweichungen der in der Preisliste angegebenen Bestelleinheiten wird nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch HINZ angenommen. Andernfalls ist der
Käufer verpflichtet, die Auffüllung des Auftrages auf die nächste volle Bestelleinheit laut Preisliste zu akzeptieren und die Bezahlung in diesem Umfang vorzunehmen. Spätestens
mit der widerspruchslosen Entgegennahme der dementsprechend aufgefüllten Lieferung nimmt der Käufer die gelieferte Menge als vertragsgerecht an.
In Sonderanfertigung hergestellte Waren sind grundsätzlich von einem Rückgaberecht ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Für
Sonderanfertigungen sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von HINZ enthaltenen Angaben ausschließliche Grundlage der Auftragsausführung, es sei denn, HINZ geht
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, ein schriftlicher Widerspruch des Käufers zu.
4.5 Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den
Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.
Stellt der Kunde beim Empfang der Ware Beschädigungen fest, hat er dies unverzüglich dem Spediteur und uns mitzuteilen. Er hat die Ware zu unserer unverzüglichen Untersuchung
bereit zu halten und etwaige Schadensmeldungsformulare des Spediteurs auszufüllen und eine Kopie unaufgefordert an uns zu übersenden.
4.6 Kommt der Kunde mit der Ab- und Annahme der jeweiligen Lieferung am Erfüllungsort in Verzug, ruft er die Lieferung nicht vereinbarungsgemäß ab oder verzögert sich die
Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder wünscht der Kunde eine Zurückstellung der Lieferung, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Insbesondere sind wir berechtigt, Preiserhöhungen, die bis zur Ab- oder Annahme durch den
Kunden eintreten, an diesen weiterzugeben, sofortige Zahlung des Preises des betroffenen Liefergegenstandes zu verlangen, die betroffenen Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des
Kunden einzulagern, wobei für die Einlagerung je angefangenen Monat pauschal 1% der Nettoauftragssumme der Lieferung berechnet werden kann. Die Geltendmachung der tatsächlichen
Lagerkosten bleibt unberührt.
5 Zahlungen
5.1 Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden.
Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug.
Maßgebend ist der Eingang des Geldes bei uns.
Skonto- und Zielvereinbarungen werden in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen besonders vermerkt und gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber
entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Zahlungen dürfen nur in Euro erfolgen.
Bei Exporten hat uns der Kunde darüber hinaus auf Verlangen ein unwiderrufliches Akkreditiv zu unseren Gunsten bei einer von uns benannten Bank, zahlbar FOB gegen Dokumente, vor
Auslieferung vorzulegen.
5.2 Ersatzteile und Reparaturen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.
5.3 Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.
5.4 Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.5 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.
Wir sind berechtigt, unsere Vertragsleistung solange zu verweigern, bis der Kunde sämtliche Forderungen erfüllt oder uns angemessene Sicherheit geleistet hat.
5.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Währungsunion zu berechnen. Es bleibt uns vorbehalten, auch
einen höheren uns entstehenden Zinsschaden geltend zu machen. Die Zinsen sind sofort fällig.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt
oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, wenn und sobald ihr Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig
um mehr als 20 % übersteigt.
6.2 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden vor.
In diesem Zusammenhang gelten als offene Forderungen auch bedingte Forderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den
Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Sache durch uns, liegt kein Rücktritt.
Wir sind nach Rücknahme zur anderweitigen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet dafür
der Kunde.
6.4 Der Kunde ist vorbehaltlich unserer ausdrücklichen Einwilligung berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Gegenstände vor oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden sind.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.
6.5 Die Verarbeitung der Vertragsgegenstände durch den Kunden wird stets auch für uns vorgenommen. Werden sie mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch die Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6.6 Der Wert der unter Vorbehalt stehenden Sachen bzw. unseres Anteils im Sinn der obigen Bestimmung ist unser Fakturenwert, sofern sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen
ein höherer Wert ergibt.
6.7 Der Kunde ist verpflichtet, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit uns zu treffen, wenn und soweit nur so unsere Forderungen abgesichert werden können.
6.8 Eine Verwendung oder Sicherheitsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände oder uns zustehenden Forderungen aus
Weiterveräußerung ist dem Kunden ohne unsere ausdrückliche Einwilligung untersagt.
Handelt der Kunde dieser Bedingung zuwider, ist er zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
6.9 Die vorstehenden Eigentumsvorbehalts- und Abtretungsbestimmungen gelten ungeachtet etwaiger entgegenstehender Bestimmungen in anderen Staaten ausschließlich und
werden vom Kunden ausdrücklich anerkannt.
Vorsorglich gilt die dem Eigentumsvorbehalt unter der Abtretung im jeweiligen ausländischen Recht entsprechende Sicherung als vereinbart, in dessen Bereich sich unsere
Vorbehaltslieferung befindet. Der Kunde ist verpflichtet, alle Schritte zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind, soweit seine Mitwirkung erforderlich ist.
7 Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt:
7.1 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für die Fälle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes haften wir für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare oder nur für vom Kunden beherrschbare
Verzugsschäden bis zur Höhe des Auftragswertes. Für alle anderen Schäden haften wir in Höhe von höchstens 20 % des Nettorechnungswertes der
betroffenen Lieferung.
7.2 Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist erst berechtigt zurücktreten, wenn er uns zur
Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat mit der Ankündigung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung durch uns ablehnen werden und zurücktreten werde.
Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde bereits bei Vertragsschluss eine verbindliche Frist vereinbart hatte mit der Ankündigung, sich für den Ablauf dieser Frist den
Rücktritt vorzubehalten.
7.3 Bei teilweisem Leistungsverzug oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist der Kunde nicht berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der
gesamten Verbindlichkeit zu verlangen oder vom gesamten Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er kein Interesse an der bereits erbrachten Teilleistung hat.
7.4 HINZ ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
7.4.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres
angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim
Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
7.4.2 Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere
durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn HINZ ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich
erklärt hat.
HINZ kann weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere
Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für HINZ die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende
Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
HINZ ist schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung
hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht von HINZ und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8 Gewährleistung
8.1.1 Wir leisten Gewähr bei der Lieferung neu hergestellter Sachen für die Dauer von 12 Monaten; bei der Lieferung gebrauchter Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
8.1.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. Innerhalb dieser Frist beheben wir kostenlos Mängel, die der Kunde in
nachvollziehbarer Form schriftlich mitgeteilt hat und die bei Gefahrübergang vorhanden waren.
8.1.3 Der Kunde muss HINZ offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
8.1.4 Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.1.5 Gegenüber dem Kunden gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.1.6 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist HINZ lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung
der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.1.7 Garantien im Rechtssinne werden von HINZ nicht gegeben.
8.1.8 Die Beseitigung des Fehlers erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes.
8.1.9 In allen Fällen ist der Kunde verpflichtet, uns diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, zu ersetzen.
8.1.10 Bieten wir dem Kunden als Austauschgerät ein mangelfreies, aber gebrauchtes Gerät an, hat der Kunde das Wahlrecht, ob er ein neues Gerät will und die Gebrauchsvorteile entschädigt
oder das gebrauchte Geräte nimmt. In diesem Fall zahlt er keine Entschädigung für die Gebrauchsvorteile.
8.1.11 Schlagen zwei Nachbesserungsversuche (bei Softwarelieferung drei Nachbesserungsversuche) pro Mangel fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.2 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn HINZ die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
8.3 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf der natürlichen Abnutzung unterworfene Gegenstände wie Gummi, Sicherungen, Batterien, Farbbänder usw. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem
Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer,
elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
8.4 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat
anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst
geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind.
Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.
8.5 Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Ist der Kunde Kaufmann,
trägt er die Kosten der An- und Abfahrt sowie der Verpackung. Kann die Reparatur in unseren Räumen erfolgen und ist der Kunde Kaufmann, hat er die mängelbehafteten Gegenstände
auf seine Kosten in der Originalverpackung an uns einzusenden.
Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt
werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der
Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde.
Der Kunde trägt auf jeden Fall die Kosten der Reparatur - auch bei vertragsgemäßer Benutzung -, wenn die Sache ins Ausland verbracht wird.
8.6 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden
geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen
Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige
Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer
Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die
Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des
Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten.
8.7 Hat der Käufer für die Ausführung seiner Sonderaufträge Zeichnungen, Modelle und Muster zur Verfügung gestellt, steht er dafür ein, dass
Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat HINZ von Rechten Dritter aus Schutzrechtsverletzungen freizustellen und einen über die unmittelbaren Ansprüche
Dritter hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Wird auf Grund einer Schutzrechtsverletzung HINZ die Ausführung des Sonderauftrages untersagt, kann HINZ die Arbeiten bis zur
einvernehmlichen oder rechtskräftigen Klärung der Rechtslage einstellen.
9 Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
9.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass HINZ eine Pflicht verletzt hat, folgendes:
HINZ haftet für ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen; Darüber hinaus haftet HINZ nur in folgendem Umfang:
Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem
Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende
Umstand während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Die Haftung von HINZ wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.2 Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen,
Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung).
HINZ haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat,
dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu
überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von HINZ dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen.
Sollen Mitarbeiter von HINZ die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der
jeweils gültigen Preisliste von HINZ.
9.3 Beschaffungsrisiko: HINZ übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist
ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen worden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haftet
HINZ jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haftet HINZ nicht.
9.4 Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von HINZ, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen begründet wird.
10 Subunternehmer
Wir sind berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Fall bei uns.
11 Aufrechnung / Zurückbehaltung
Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis
zulässig. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns
anerkannt worden ist oder der Anspruch des Kunden gerichtlich festgestellt ist.
12 Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar.
13 Datenschutz
Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten des Käufers werden von HINZ in einer automatischen
Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet (Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz).
Der Käufer willigt in die Verarbeitung der über ihn unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten durch HINZ ein.
14 Allgemeines
14.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am
ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.
14.2 Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien
geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
14.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Berlin.
14.4 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
14.5 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von
Waren vom 11.04.1980 ist ausdrücklich ausgeschlossen.
All legal relations between us and our contractual partners are exclusively subject to the law of the Federal Republic of Germany, even if the place of the business of the partners is abroad.
Contractual language is German.